Der Beschuldigte wusste demnach zu jedem Zeitpunkt, dass er gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin mit körperlicher Gewalt sexuelle Handlungen vornahm und wollte dies auch. Der subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist folglich ebenfalls erfüllt. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte folglich der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin schuldig zu sprechen. 15 IV. Strafzumessung