Der Beschuldigte wendete demnach zur Begehung der vorgenannten sexuellen Handlungen im Sinne von Art. 189 StGB Gewalt an. Der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist folglich erfüllt. Gestützt auf das Beweisergebnis ist erstellt, dass sich der Beschuldigte konstant über den Willen der Straf- und Zivilklägerin hinwegsetzte, indem er sie kraftvoll gegen die Hauswand drückte und sie mit seinem Körper fixierte, sie küsste und an den Brüsten anfasste. Dem Beschuldigten musste bewusst sein, dass seine Handlungen unerwünscht sind.