Dadurch schränkte er ihre Bewegungsfreiheit ein und wendete dafür mehr Kraft auf, als für Zungenküsse und das Betasten der Brüste erforderlich wären. Ob der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin körperlich überlegen war, ist vorliegend ohne Belang. Seine Kraft reichte jedenfalls aus, um die Strafund Zivilklägerin trotz Gegenwehr zwei Minuten lang zu fixieren, wobei das Überraschungsmoment seiner Kraft zusätzlich Vorschub geleistet haben dürfte. Der Beschuldigte wendete demnach zur Begehung der vorgenannten sexuellen Handlungen im Sinne von Art. 189 StGB Gewalt an.