14. Subsumtion Der Beschuldigte betastete vorliegend intensiv und kraftvoll die Brust der Straf- und Zivilklägerin über den Kleidern und verabreichte ihr Zungenküsse. Sowohl das Betasten als auch die Zungenküsse stellen sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 StGB dar. Der Beschuldigte drückte zur Vornahme dieser Handlungen die Straf- und Zivilklägerin im Bereich des Hauseingangs an die Wand und fixierte diese mit seinem Körper. Dadurch schränkte er ihre Bewegungsfreiheit ein und wendete dafür mehr Kraft auf, als für Zungenküsse und das Betasten der Brüste erforderlich wären.