Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Was der Beschuldigte wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage (BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c; BGE 121 IV 249 E. 2a/aa; BGE 119 IV 1 E. 5a; BGE 110 IV 20 E. 2, BGE 110 IV 74 E. 1c; BGE 109 IV 46 E. 1; BGE 104 IV 35 E. 1, je mit Hinweisen). Rechtsfrage und nachfolgend zu prüfen ist demgegenüber, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf den Vorsatz berechtigt erscheint. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses