Nebst der analen und oralen Penetration stellen unter anderem das längere oder intensive Betasten des Geschlechtsteils oder der weiblichen Brust des Opfers über der Kleidung eine sexuelle Handlung dar; ebenfalls Zungenküsse (vgl. MAIER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 4. Aufl. 2019, N 48 zu Art. 189 StGB). Gewalt im Sinne von Art. 189 StGB liegt bereits vor, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist und sich damit über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegsetzt.