Trotz der Gegenwehr setzte er sein Vorhaben zwei Minuten lang fort, dies auch dann, als er auf Grund eines Bisses kurz zurückweichen musste. Ohnehin fällt auf, dass die Vorbringen der Verteidigung nicht mit den Aussagen des Beschuldigten übereinstimmen. Dieser hat nie geltend gemacht, er wäre vom Einverständnis der Straf- und Zivilklägerin ausgegangen und von ihrer Gegenwehr überrascht worden. Dem Beschuldigten war damit bewusst, dass die Straf- und Zivilklägerin keine körperliche Nähe zu ihm wollte. Er setzte sich jedoch wissentlich über ihren Willen hinweg. Der angeklagte Sachverhalt ist damit beweismässig erstellt.