Dem Beschuldigten war demnach schon vor dem Übergriff bewusst, dass die Straf- und Zivilklägerin an ihm kein Interesse hatte. Dennoch verfolgte er sie auf dem Nachhauseweg, drückte sie in der Folge kraftvoll gegen die Hauswand, um sie in ihrer Bewegungsfreiheit einzuschränken und nahm an ihr die vorgenannten Handlungen vor (pag. 22 Z. 70 ff.). Dabei konnte ihm die Gegenwehr und der Widerstand der Straf- und Zivilklägerin nicht entgangen sein. Trotz der Gegenwehr setzte er sein Vorhaben zwei Minuten lang fort, dies auch dann, als er auf Grund eines Bisses kurz zurückweichen musste.