Dazu drückte er die Straf- und Zivilklägern gegen die Hauswand bzw. fixierte sie dort. Die Verteidigung führte aus, der Beschuldigte habe nicht damit gerechnet, dass seine Handlungen nicht erwünscht sein könnten. Dem ist zu entgegnen, dass die Straf- und Zivilklägerin glaubhaft aussagte, dass sie dem Beschuldigten wenige Minuten vor dem Vorfall ausserhalb der H.________(Nachtclub) deutlich zu verstehen gegeben habe, dass er sie in Ruhe lassen soll (pag. 21 Z. 61 f.). Dem Beschuldigten war demnach schon vor dem Übergriff bewusst, dass die Straf- und Zivilklägerin an ihm kein Interesse hatte.