22 Z. 86); gemäss dem Beschuldigten dauerten die Umarmungen und die Küsse gar drei Minuten (pag. 35 Z. 139). Wie obenstehend ausgeführt, setzte sich die Straf- und Zivilklägerin zur Wehr und der Beschuldigte liess nach einem Biss kurzzeitig vom Opfer ab, setzte dann aber sein Vorhaben fort. Dieser Handlungsablauf zeigt, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin nicht bloss verblüffte, sondern sie körperlich anging. Aus den Handlungen des Beschuldigten ergibt sich ohne Weiteres, dass er die Straf- und Zivilklägerin küssen und ihre Brüste durch die Kleider berühren wollte. Dazu drückte er die Straf- und Zivilklägern gegen die Hauswand bzw. fixierte sie dort.