12 waltsamer als zuvor fortzusetzen. Nachdem die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten zurückdrängen konnte, liess dieser von ihr ab und entfernte sich. Die Verteidigung führte sinngemäss aus, dass der Beschuldigte keine Gewalt angewendet, sondern die Straf- und Zivilklägerin vielmehr verblüfft habe. Diesbezüglich ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin gegen die Hauswand drückte bzw. sie im Hauseingang fixierte. Der Vorfall dauerte gemäss den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zwei Minuten (pag. 22 Z. 86);