Demnach hat der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin beim Hauseingang an die Wand gedrückt und sie damit fixiert, sie gegen ihren körperlich zum Ausdruck gebrachten Willen geküsst und dabei gewaltsam die Zunge in den Mund eingeführt sowie ihre Brust durch die Kleider heftig gedrückt. Nachdem die Straf- und Zivilklägerin sich wehrte und den Beschuldigten im Bereich des Handgelenkes biss, liess er kurzzeitig von ihr ab, um umgehend die Handlungen noch ge-