Zusammenfassend ist folglich auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum Vorfall abzustellen; dort vorab auf die tatnahe polizeiliche Einvernahme, da es notorisch ist, dass kurz nach dem Erlebten das Erinnerungsvermögen noch am besten ist. Demnach hat der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin beim Hauseingang an die Wand gedrückt und sie damit fixiert, sie gegen ihren körperlich zum Ausdruck gebrachten Willen geküsst und dabei gewaltsam die Zunge in den Mund eingeführt sowie ihre Brust durch die Kleider heftig gedrückt.