Den Vorhalten wich er aus und verwies auf seinen Familienstand oder käuflichen Sex. Erst als ihm vorgehalten wurde, dass sein DNA-Profil auf dem Pullover des Opfers festgestellt worden sei, räumte er eine Berührung ein; allerdings ist der geschilderte Ablauf lebensfremd. Ebenso als Lügensignal zu werten ist, dass er der Straf- und Zivilklägerin ohne nachvollziehbaren Grund strafbares Verhalten vorwarf bzw. er angab, sich eine Anzeige gegen sie vorzubehalten (pag. 179 Z. 21). Zusammenfassend ist folglich auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum Vorfall abzustellen;