226 Z. 46). Abweichend zu einem Teil seiner früheren Aussagen machte er nunmehr geltend, die Straf- und Zivilklägerin bereits bei früherer Gelegenheit gesehen zu haben (pag. 226 Z. 9 ff.). Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, dass sie ihn auf den Hals und er sie auf das Gesicht geküsst habe (pag. 535 Z. 24 Z. 33). Die Aussagen des Beschuldigten sind somit sowohl im Rahmen- wie auch im Kerngeschehen widersprüchlich, inkonsistent und lebensfremd. Nicht nur zu Nebenpunkten machte er abweichende Aussagen. Den Vorhalten wich er aus und verwies auf seinen Familienstand oder käuflichen Sex.