175 Z. 11 ff.). Er führte aus, dass sie ihn zu sich hereingezogen habe, wobei er nervös und wütend geworden sei und sie zurückgestossen habe (pag. 176 Z. 4 ff.). Sie habe ihn auf den Hals geküsst (pag. 176 Z. 6 ff.) und er sie auf die Wange (pag. 176 Z. 18). Im Widerspruch zu den Erstaussagen stritt er ab, dass es zu Küssen gekommen sei (pag. 176 Z. 22). Demgegenüber bestätigte er nun, die Straf- und Zivilklägerin per Zufall doch an der Brust berührt zu haben (pag. 175 Z. 32). An der Fortsetzungsverhandlung bezichtigte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin durchwegs der Lüge (pag. 225 Z. 39). Zum Vorwurf selbst hatte er nichts mehr zu ergänzen (pag. 226 Z. 46).