Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen demgegenüber als Schutzbehauptungen, welche zudem verschiedene Lügensignale aufweisen. So sind seine Angaben, wonach die Straf- und Zivilklägerin ihn umarmt, geküsst und aufgefordert habe, «mit rein» zu kommen (pag. 34 Z. 62 ff.), lebensfremd, da die Straf- und Zivilklägerin im Innern von einem Kollegen erwartet wurde. Kaum nachvollziehbar und