Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin erscheinen entsprechend in jeder Hinsicht glaubhaft. Weiter decken sich die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin betreffend das Berühren der Brust durch den Beschuldigten mit dem objektiven Beweismittel des KTD-Rapports vom 19. Dezember 2018, wonach sich das DNA- und das Y-Chromosomprofil des Beschuldigten auf der Höhe ihrer Brust auf ihrem Pullover feststellen liess. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sind damit als glaubhaft zu bezeichnen, sodass auf diese beweismässig abgestellt werden kann. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen demgegenüber als Schutzbehauptungen, welche zudem verschiedene Lügensignale aufweisen.