Ohnehin wäre kaum nachvollziehbar, weshalb bei einer bewussten falschen Anschuldigung doch eher niederschwellige Vorwürfe erhoben würden, wären doch weitergehende Vorwürfe (Drohungen, zusätzliche Gewaltanwendung, Versuch des Ausziehens) im Kontext eines Sexualdelikts naheliegend. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin erscheinen entsprechend in jeder Hinsicht glaubhaft.