Ein Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten durch die Straf- und Zivilklägerin ist nicht ersichtlich, zumal zwischen den Parteien vor dem Vorfall kein näherer Kontakt bestand. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Straf- und Zivilklägerin einen Tag nach dem Vorfall hätte die Polizei aufsuchen und über das Geschehen berichten sollen, wenn es nicht in dieser Form stattgefunden hätte. Ohnehin wäre kaum nachvollziehbar, weshalb bei einer bewussten falschen Anschuldigung doch eher niederschwellige Vorwürfe erhoben würden, wären doch weitergehende Vorwürfe (Drohungen, zusätzliche Gewaltanwendung, Versuch des Ausziehens) im Kontext eines Sexualdelikts naheliegend.