531 Z. 41). Auch diese Erinnerungslücke tut der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinen Abbruch, dies zumal seit dem Vorfall nun bereits drei Jahre vergangen sind, dieser Übergriff die Straf- und Zivilklägerin stark belastet und sie ihren Angaben zufolge – um eine Retraumatisierung zu verhindern – versucht, das Ganze zu vergessen (pag. 221 Z. 18 f.). Im zentralen Handlungsablauf blieben ihre Aussagen stets logisch, konsistent, lebensnah, detailreich und ohne Aggravationstendenzen. Ein Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten durch die Straf- und Zivilklägerin ist nicht ersichtlich, zumal zwischen den Parteien vor dem Vorfall kein näherer Kontakt bestand.