bar. An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Straf- und Zivilklägerin ihre bereits getätigten Aussagen (pag. 530 Z. 20). Das Rahmen- als auch das Kerngeschehen schilderte sie – mit Ausnahme des Kusses – übereinstimmend mit den vorherigen Einvernahmen. Diesbezüglich gab sie an, dass er lediglich versucht habe, sie zu küssen (pag. 531 Z. 34 ff.). Auf Nachfrage, ob er sie nun geküsst habe oder nicht, antwortete sie, dass sie sich nicht mehr zu 100% sicher sei (pag. 531 Z. 41).