10 habe er zunächst von ihr abgelassen. Kurze Zeit später habe er sie jedoch erneut – und dabei gewaltsamer als zuvor – angegangen. Sie habe sich wiederum wehren können, sodass er schlussendlich von ihr abgelassen und sich entfernt habe. Der Vorfall habe vielleicht zwei Minuten gedauert (pag. 22 Z. 69 ff.). Ergänzende Fragen hat die Straf- und Zivilklägerin schlüssig und stimmig beantwortet und auch eingeräumt, wenn sie etwas nicht wusste bzw. sich nicht erinnern konnte. Soweit sie Vermutungen anstellte, deklarierte sie diese als Solche (bspw. pag. 22 Z. 86).