Die Kammer stellt vorab fest, dass – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowohl zum Rahmen- wie auch zum Kerngeschehen zahlreiche Realkennzeichen aufweisen (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 275 f.). So sind sowohl bei der Schilderung der ersten Begegnung mit dem Beschuldigten am 7. Oktober 2018 wie auch bezüglich der Begegnung vom 14. Oktober 2018 keine unnötigen Belastungs- oder Aggravationstendenzen erkennbar (pag. 21 Z. 41 ff., 57 ff.).