der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 272 ff.). Ergänzungen, Präzisierungen oder allenfalls Abweichungen vom erstinstanzlichen Urteil werden durch die Kammer im Rahmen der nachfolgenden konkreten Würdigung eingehend ausgeführt. Die Kammer stellt vorab fest, dass – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowohl zum Rahmen- wie auch zum Kerngeschehen zahlreiche Realkennzeichen aufweisen (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.