So ist davon auszugehen, dass sie den Beschuldigten anlässlich des ersten Angriffs ins Handgelenk gebissen hat. Ob sie auf ihrem Nachhauseweg Nachrichten an ihre Freunde geschickt hat und vor dem Vorfall einmal bei ihrem Freund klingeln konnte, kann vorliegend offengelassen werden und bildet nicht Bestandteil des rechtlich relevanten Sachverhalts. Das Gericht geht im Ergebnis klar davon aus, dass sich der Sachverhalt wie von der Privatklägerin beschrieben abgespielt hat. Der äussere Sachverhalt gemäss Ziff. I.1 AKS ist damit beweismässig erstellt.