Demgegenüber weisen die Aussagen der Privatklägerin, wie im Rahmen der Gesamtwürdigung deutlich wird, ohne Weiteres mehrere allgemeine Realkennzeichen vor. Bei ihren Aussagen fehlt es an Phantasiesignalen, weshalb ihren Aussagen im Ergebnis zweifellos Glauben zu schenken ist. Hierbei ist, wie oben bereits ausgeführt, betreffend Details tendenziell auf die tatnäheren Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 16.10.2018 abzustellen. So ist davon auszugehen, dass sie den Beschuldigten anlässlich des ersten Angriffs ins Handgelenk gebissen hat.