Gerade dies und der Umstand, dass er zuhause – in den Worten der Verteidigung (vgl. pag. 229) – eine «jugendfreie» Version des Vorfalls erzählen muss, sprechen wiederum für das Vorbringen von Schutzbehauptungen. Der Beschuldigte behauptet durchwegs, die Initiative sei von der Privatklägerin gekommen (pag. 36, Z. 166-169; pag. 175, Z. 5-8; pag. 176, Z. 3-6). Dies sei in der Schweiz normal (pag. 36, Z. 169). Auch diese Aussage weist eine eindeutige Stereotypie auf. Dies fiel dem Beschuldigten wohl selber auf, als er bestritt, im Glauben, dass Berührungen in der Schweiz normal seien, Dinge gemacht zu haben, welche er anderen Orten nicht hätte machen können (pag. 37, Z. 217-220).