Dagegen fällt bei den Aussagen des Beschuldigten auf, dass er tendenziell mit jeder Einvernahme weniger zugeben wollte und seine bisher gemachten Aussagen zu relativieren versuchte oder gar vollständig bestritt, diese so gemacht zu haben. Hierbei gab er bei entsprechendem Hinweis namentlich an, nicht zu wissen, was in den Protokollen der Polizei stehe und das, was er jetzt sage, die Tatsache sei (pag. 176, Z. 40-42). Allerdings hat der Beschuldigte diese Aussagen bei der Polizei im Beisein seines Verteidigers nach Verlesen und Rückübersetzen unterschrieben und an den darauffolgenden Einvernahmen jeweils grundsätzlich bestätigt (pag. 38; pag. 46, Z. 138-139; pag.