Auch das Nichterscheinen der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 17.12.2020 vermag die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen nicht zu beeinflussen. So konnte sie glaubhaft darlegen, dass sie den Termin aufgrund eines Reitunfalls, der sie ziemlich mitgenommen hatte, völlig vergessen hatte (vgl. pag. 217, Z. 19-20). Ihr allgemeines Verhalten nach der Hauptverhandlung vom 17.12.2020 kann sich ebenfalls nicht auf ihre Glaubwürdigkeit auswirken. Die Privatklägerin will den Vorfall aufgrund eines offensichtlichen Traumas möglichst vergessen und nicht mehr daran erinnert werden (vgl. pag. 217, Z. 34-36; pag. 221, Z. 15-23).