So entsprechen ihre Aussagen einer nüchternen Wiedergabe des Handlungsablaufs. Ihre Aussagen waren offensichtlich auch nicht dadurch motiviert, dass sie sich mit dem Verfahren einen Vorteil verschaffen wollte. So hat sie erst auf ausdrücklichen Hinweis im Rahmen der richterlichen Pflicht ihren Anspruch auf Genugtuung wahrnehmen wollen und hat die genaue Bezifferung dem Gericht überlassen (vgl. pag. 221, Z. 38-44).