Diesen Geschehensablauf bestätigte sie in der folgenden Einvernahme, wobei sie jeweils erneut in ihren Worten schilderte, was vorgefallen war und nicht in ein Rezitieren der vormaligen Aussagen verfiel. Die Aussagen der Privatklägerin sind sowohl ausführlich als auch detailreich, wobei sie auch Erinnerungslücken eingesteht (vgl. pag. 218, Z. 31; pag. 219, Z. 1-2, Z. 28-29; pag. 222, Z. 10-11 und Z. 19). Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die zeitliche Nähe der Aussagen zum fraglichen Vorfall erfahrungsgemäss regelmässig die Wahrheitsnähe der Aussagen beeinflusst.