Insofern ist die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten bereits von vornherein infrage gestellt und zu prüfen, inwiefern den Aussagen des Beschuldigten Glauben zu schenken ist. Demgegenüber decken sich die Aussagen der Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 16.10.2018 mit jenen vom 11.02.2021 – abgesehen von einigen wenigen Details – vollumfänglich. Diese Details betreffen die Frage, ob sie auf ihrem Nachhauseweg Nachrichten an ihre Freunde geschickt hat, ob sie vor dem Vorfall einmal klingeln konnte und ob sie dem Beschuldigten anlässlich des ersten Angriffs ins Handgelenk gebissen hat.