536 Z. 4 ff.). Auf Frage, ob sich die Straf- und Zivilklägerin am fraglichen Abend zu irgendeinem Zeitpunkt gewehrt habe, antwortete er erneut, dass es sich hierbei um eine natürliche Reaktion handle, wenn man getrunken habe. Er habe einen Fehler gemacht. Seine Absicht sei gewesen, sie kennen zu lernen, da sie neu in der Nachbarschaft leben würden. Auf erneute Frage, ob sich die Vorgenannte versucht habe zu wehren, gab er an, dass er dies nicht als «wehren» bezeichnen würde; sie habe versucht, sich aufrecht zu halten und die Kontrolle zurückzubekommen (pag. 538 Z. 18 ff.).