Er habe sie gehalten und es habe Körperkontakt gegeben. Er habe sie auf das Gesicht geküsst, wisse aber nicht mehr, ob links oder rechts (pag. 535 Z. 32 ff.). Auf den Mund habe er sie nicht geküsst (pag. 535 Z. 36 f.). Auf Vorhalt, dass die Straf- und Zivilklägerin gesagt habe, dass sie ihn zurückgestossen habe, führte er aus, dass dies eine natürliche Reaktion einer Person sei, die unter Alkoholeinfluss stehe (pag. 535 Z. 39 ff.). Er gab zudem an, an diesem Abend das erste Mal Alkohol probiert zu haben (pag. 536 Z. 4 ff.).