10. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend aufgeführt, sodass auf diese Zusammenfassungen vollumfänglich verwiesen wird (S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 262 ff.). Ergänzend wurden der Beschuldigte sowie die Straf- und Zivilklägerin oberinstanzlich einvernommen. Deren Einvernahmen werden nachfolgend kurz zusammengefasst. Im Weiteren wird, soweit von Bedeutung, im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen werden. 10.1 Oberinstanzliche Einvernahmen 10.1.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin