Zusammenfassend ist mithin unstrittig, dass es zumindest zu einem Kuss zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin kam. Strittig und zu prüfen sind die Einzelheiten des Kusses, die Berührung der Brust sowie ob der Beschuldigte die Handlungen gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin mit Körpergewalt vornahm. Ebenso von Bedeutung sind Sachverhaltselemente, welche darauf schliessen lassen, was der Beschuldigte wusste und wollte.