Weiter stellt der Beschuldigte die genaue Zeit, wie sie in der Anklageschrift vom 22.01.2020 genannt wird, infrage. Ebenfalls umstritten ist, inwiefern der Beschuldigte bei den Küssen seine Zunge in den Mund der Privatklägerin hineingedrückt hat und diese Küsse konsensual stattgefunden haben. Strittig ist weiter, inwiefern der Beschuldigte die Brust der Privatklägerin berührt hat und inwiefern sich die Privatklägerin im Rahmen des gesamten Vorfalls gegen den Beschuldigten zur Wehr gesetzt hat.