5 Umstritten ist, inwiefern sich der Beschuldigte und die Privatklägerin bereits vor dem fraglichen Vorfall begegnet waren. Strittig ist zudem, ob der Beschuldigte die Privatklägerin auf dem Weg ab dem I.________Gebäude bis zur Eingangstüre an der F.________(Strasse) in E.________(Ort) verfolgt oder die Privatklägerin aufgrund einer ebenfalls umstrittenen Hilfsbedürftigkeit begleitet hat. Weiter stellt der Beschuldigte die genaue Zeit, wie sie in der Anklageschrift vom 22.01.2020 genannt wird, infrage.