226, Z. 29-30). Weiter ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte auf bestrittene Art und Weise auf dem Weg am frühen Morgen des 14.10.2018 ab dem I.________Gebäude in der Nähe der H.________(Nachtclub) bis zur Eingangstüre an der F.________(Strasse) in E.________(Ort) durchwegs in der Nähe der Privatklägerin aufhielt (diesbezügliche Aussagen des Beschuldigten: pag. 34, Z. 64 und 91, pag. 46, Z. 145-148, pag. 174, Z. 40; diesbezügliche Aussagen der Privatklägerin: pag. 22, Z. 66-68, pag. 218, Z. 4-8). Nicht strittig ist weiter, dass es bei dieser Eingangstüre zumindest zu einem Kuss gekommen ist (pag. 35, Z. 132- 133; pag. 47, Z. 192-194;