9. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt zutreffend aufgeführt (S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 271 f.): Vorerst ist grundsätzlich unbestritten, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin abgesehen von einem vorangehenden, umstrittenen Zusammentreffen bis am 14.10.2018 nicht wirklich kannten (pag. 34, Z. 96-97; pag. 46, Z. 138-139; pag. 175, Z. 11-12; pag. 226, Z. 29-30).