fois qu’il m’a laissée, il est parti tout calmement.» (pag. 24 Z. 203 ff.). Gehe man von einer sexuellen Nötigung aus, so würden diese Aussagen keinen Sinn ergeben. Wer Widerstand überwinden wolle, sei nicht überrascht, dass man ihn zurückstosse. Zudem ergreife man nach einem erfolglosen Übergriff die Flucht und gehe nicht einfach ruhig nach Hause. Der Beschuldigte habe sich vorliegend bei der Straf- und Zivilklägerin kolossal verrechnet und offenbar das Gefühl gehabt, bei ihr landen zu können. Die Rückweisung habe für sein Ego einen ziemlichen Dämpfer bedeutet. Ein Unrechtsbewusstsein habe er nie gehabt.