4 E.________, zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin), indem er diese auf ihrem Nachhauseweg vom H.________ (Nachtclub) (nachfolgend: H.________ (Nachtclub)) her verfolgt, sie bei einem Hauseingang an die Wand gedrückt, ihre Brüste über den Kleidern heftig gedrückt, sie auf den Mund geküsst und dabei seine Zunge, gegen ihren körperlich zum Ausdruck gebrachten Willen, mit Gewalt in ihren Mund hineingedrückt habe.