6. Berichtigungen Im vorinstanzlichen Urteil sowie der Vorladung wurde der Name der Straf- und Zivilklägerin nicht korrekt aufgeführt. Diese heisst nicht C.________ (mit Schreibfehler), sondern C.________. Die Kammer hat im Rubrum des Urteilsdispositivs die entsprechende Anpassung vorgenommen. Im dem den Parteien ausgehändigten Urteilsdispositiv ist im Rubrum versehentlich Gerichtsschreiberin López aufgeführt, obwohl die Verhandlung von Gerichtsschreiberin Bucher protokolliert wurde. Diese hat das Dispositiv denn auch unterzeichnet. Dieses Versehen gilt hiermit als bereinigt. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung