5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil zufolge der vollumfänglichen Berufung durch den Beschuldigten gesamthaft zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).