unter Ausrichtung einer Genugtuung für die ausgestandene Polizeihaft von CHF 200.00, einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat. II. 1. Die Zivilklage sei auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 3. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung schriftlich festzusetzen.