und in Anwendung der Art. 40, 42, 44, 47, 51, 66a Abs. 1 Bst. h, 189 Abs. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.