Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 136 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. November 2021 Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident i.V.), Oberrichterin Falkner, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Bucher Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand sexuelle Nötigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 11. Februar 2021 (PEN 20 53) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) fällte am 11. Februar 2021 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) folgendes Urteil (pag. 238 ff.; Hervorhebungen im Original): Die Gerichtspräsidentin erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Nötigung, begangen am 14.10.2018 in E.________(Ort), F.________(Strasse), zum Nachteil von C.________ und in Anwendung der Art. 40, 42, 44, 47, 51, 66a Abs. 1 Bst. h, 189 Abs. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. Es wird die Ausschreibung der Landesverwei- sung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeord- net. 3. zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4'800.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 6'594.70, insgesamt bestimmt auf CHF 11'394.70 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 4'847.70). [Kostentabelle] 4. [Amtliche Entschädigung Fürsprecher B.________] II. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: Zur Bezahlung von CHF 2'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 14.10.2018 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. III. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 2. Die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen werden wettgeschlagen. 2 IV. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. K.________) ist nach Ab- lauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vor- instanz) meldete Fürsprecher B.________ mit Eingabe vom 17. Februar 2021 na- mens und im Auftrag des Beschuldigten innert Frist Berufung an (pag. 248). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde den Parteien mit Verfügung vom 26. März 2021 zugestellt (pag. 297 f.). Die schriftliche Berufungserklärung datiert vom 19. April 2021 und ging am 20. April 2020 frist- und formgerecht bei den Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern ein (pag. 306 f.). Das vorinstanzliche Urteil wurde vollumfänglich angefochten. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 23. April 2021 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 319 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurden von Amtes we- gen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 16. November 2021; pag. 426), ein aktueller Bertreibungsregisterauszug (datierend vom 12. August 2021; pag. 428), ein Bericht der Stadt E.________, Einwohner- und Spezialdienste (datie- rend vom 18. August 2021 inkl. der ausländerrechtlichen Akten des Beschuldigten; pag. 429 ff.), ein aktueller Leumundsbericht (datierend vom 5. November 2021; pag. 490 ff.) sowie ein Bericht des Staatssekretariats für Migration im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung (SEM; datierend vom 15. Okto- ber 2021; pag. 423 f.) eingeholt. Schliesslich wurden der Beschuldigte sowie die Straf- und Zivilklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung erneut befragt (pag. 530 ff.). Im Weiteren wurden das mit Eingabe von Fürsprecher B.________ vom 26. No- vember 2021 eingereichte Papier «UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghani- stan» sowie ein Artikel der NZZ vom 22. November 2021 zur Lage in Afghanistan zu den Akten erkannt (pag. 500 ff., pag. 529). 3 4. Anträge der Parteien Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten stellte im Rahmen ihrer Berufungser- klärung sowie anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 306 f., 546; Hervorhebungen im Original): I. A.________, von Afghanistan, G.________ (Strasse), E.________(Ort), sei frei zu sprechen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 14. Oktober 2018 in E.________(Ort) zN von C.________, unter Ausrichtung einer Genugtuung für die ausgestandene Polizeihaft von CHF 200.00, einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat. II. 1. Die Zivilklage sei auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 3. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung schriftlich festzusetzen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil zufolge der vollumfänglichen Berufung durch den Beschuldigten gesamthaft zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsan- waltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten ab- geändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6. Berichtigungen Im vorinstanzlichen Urteil sowie der Vorladung wurde der Name der Straf- und Zi- vilklägerin nicht korrekt aufgeführt. Diese heisst nicht C.________ (mit Schreibfeh- ler), sondern C.________. Die Kammer hat im Rubrum des Urteilsdispositivs die entsprechende Anpassung vorgenommen. Im dem den Parteien ausgehändigten Urteilsdispositiv ist im Rubrum versehentlich Gerichtsschreiberin López aufgeführt, obwohl die Verhandlung von Gerichtsschrei- berin Bucher protokolliert wurde. Diese hat das Dispositiv denn auch unterzeichnet. Dieses Versehen gilt hiermit als bereinigt. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 22. Januar 2020 (pag. 101) eine sexuelle Nötigung vorgeworfen, angeblich begangen am 14. Oktober 2018, in 4 E.________, zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin), indem er diese auf ihrem Nachhauseweg vom H.________ (Nachtclub) (nachfol- gend: H.________ (Nachtclub)) her verfolgt, sie bei einem Hauseingang an die Wand gedrückt, ihre Brüste über den Kleidern heftig gedrückt, sie auf den Mund geküsst und dabei seine Zunge, gegen ihren körperlich zum Ausdruck gebrachten Willen, mit Gewalt in ihren Mund hineingedrückt habe. 8. Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten, Fürsprecher B.________, führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst aus, dass die Straf- und Zivilklägerin von den Avancen des Beschuldigten wohl überrascht gewesen sei (pag. 541). Aber auch der Beschuldigte selbst habe mit einer Zurückweisung durch die Vorgenannte nicht gerechnet. Die Straf- und Zivilklägerin habe sodann ausgeführt: «En fait, j’ai toujours l’impression qu’il est resté calme du début à la fin. Je n’arrive pas trop à l’analyser…mais j’ai eu l’impression qu’il avait été surpris que je le repousse. Mais une fois qu’il m’a laissée, il est parti tout calmement.» (pag. 24 Z. 203 ff.). Gehe man von einer sexuellen Nötigung aus, so würden diese Aussa- gen keinen Sinn ergeben. Wer Widerstand überwinden wolle, sei nicht überrascht, dass man ihn zurückstosse. Zudem ergreife man nach einem erfolglosen Übergriff die Flucht und gehe nicht einfach ruhig nach Hause. Der Beschuldigte habe sich vorliegend bei der Straf- und Zivilklägerin kolossal verrechnet und offenbar das Ge- fühl gehabt, bei ihr landen zu können. Die Rückweisung habe für sein Ego einen ziemlichen Dämpfer bedeutet. Ein Unrechtsbewusstsein habe er nie gehabt. Dass er etwas Verbotenes versucht und einer Frau seinen Willen angeblich aufgezwun- gen habe, sei ihm nicht bewusst gewesen. 9. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt zutreffend aufgeführt (S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 271 f.): Vorerst ist grundsätzlich unbestritten, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin abgesehen von einem vorangehenden, umstrittenen Zusammentreffen bis am 14.10.2018 nicht wirklich kannten (pag. 34, Z. 96-97; pag. 46, Z. 138-139; pag. 175, Z. 11-12; pag. 226, Z. 29-30). Weiter ist unbestrit- ten, dass sich der Beschuldigte auf bestrittene Art und Weise auf dem Weg am frühen Morgen des 14.10.2018 ab dem I.________Gebäude in der Nähe der H.________(Nachtclub) bis zur Eingangstü- re an der F.________(Strasse) in E.________(Ort) durchwegs in der Nähe der Privatklägerin aufhielt (diesbezügliche Aussagen des Beschuldigten: pag. 34, Z. 64 und 91, pag. 46, Z. 145-148, pag. 174, Z. 40; diesbezügliche Aussagen der Privatklägerin: pag. 22, Z. 66-68, pag. 218, Z. 4-8). Nicht strittig ist weiter, dass es bei dieser Eingangstüre zumindest zu einem Kuss gekommen ist (pag. 35, Z. 132- 133; pag. 47, Z. 192-194; pag. 176, Z. 17-18; pag. 225, Z. 31-33). Ebenfalls unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte nach dem bestrittenen Vorfall von der Privatklägerin entfernt hat (diesbezügliche Aussagen des Beschuldigten: pag. 37, Z. 255-256, pag. 46, Z. 149-150, pag. 175, Z. 8-9; diesbezügli- che Aussagen der Privatklägerin: pag. 22, Z. 76-77, pag. 24, Z. 206-207, pag. 218, Z. 17, pag. 219, Z. 6-7). Ebenso zutreffend sind die Erwägungen zum strittigen Sachverhalt (S. 18 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 272): 5 Umstritten ist, inwiefern sich der Beschuldigte und die Privatklägerin bereits vor dem fraglichen Vorfall begegnet waren. Strittig ist zudem, ob der Beschuldigte die Privatklägerin auf dem Weg ab dem I.________Gebäude bis zur Eingangstüre an der F.________(Strasse) in E.________(Ort) verfolgt oder die Privatklägerin aufgrund einer ebenfalls umstrittenen Hilfsbedürftigkeit begleitet hat. Weiter stellt der Beschuldigte die genaue Zeit, wie sie in der Anklageschrift vom 22.01.2020 genannt wird, in- frage. Ebenfalls umstritten ist, inwiefern der Beschuldigte bei den Küssen seine Zunge in den Mund der Privatklägerin hineingedrückt hat und diese Küsse konsensual stattgefunden haben. Strittig ist weiter, inwiefern der Beschuldigte die Brust der Privatklägerin berührt hat und inwiefern sich die Pri- vatklägerin im Rahmen des gesamten Vorfalls gegen den Beschuldigten zur Wehr gesetzt hat. Zusammenfassend ist mithin unstrittig, dass es zumindest zu einem Kuss zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin kam. Strittig und zu prüfen sind die Einzelheiten des Kusses, die Berührung der Brust sowie ob der Beschuldigte die Handlungen gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin mit Körpergewalt vor- nahm. Ebenso von Bedeutung sind Sachverhaltselemente, welche darauf schlies- sen lassen, was der Beschuldigte wusste und wollte. 10. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel zutref- fend aufgeführt, sodass auf diese Zusammenfassungen vollumfänglich verwiesen wird (S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 262 ff.). Ergänzend wur- den der Beschuldigte sowie die Straf- und Zivilklägerin oberinstanzlich einvernom- men. Deren Einvernahmen werden nachfolgend kurz zusammengefasst. Im Weite- ren wird, soweit von Bedeutung, im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen werden. 10.1 Oberinstanzliche Einvernahmen 10.1.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Straf- und Zivil- klägerin ihre bereits gemachten Aussagen (pag. 530 Z. 18 f.). Auf Frage, ob sie den Vorfall vom 18. Oktober 2018 beschreiben könne, führte sie aus, dass sie auf dem Nachhauseweg von einer Party in der H.________(Nachtclub) um 06:00 Uhr morgens den Beschuldigten aus dem Augenwinkel gesehen und er sie auf Deutsch angesprochen habe. Sie habe ihn ignoriert und ihren Nachhauseweg fortgesetzt, wobei er ihr gefolgt sei. Sie habe dies einer Freundin, mit welcher sie zuvor unter- wegs gewesen sei, geschrieben. Da sie keine Antwort bekommen habe, habe sie sehr, sehr Angst gekriegt und habe sich zur Wohnung eines Freundes, der nahe gewohnt habe, begeben. Als sie an der Tür angekommen sei, habe sie läuten wol- len und genau in diesem Moment habe er sie gegen die Türe gedrückt (pag. 530 Z. 30 ff.). Er habe sie gestossen, sodass sie blockiert gewesen sei. Er habe sie ver- sucht zu küssen und habe seine Hand auf ihre Brust gelegt und sie dabei stark ge- drückt. Sie habe starke Schmerzen gehabt (pag. 531 Z. 1 ff.). Dabei sei ihr Überle- bensinstinkt erwacht, woraufhin sie ihn stark weggestossen habe. Sie habe ihre Hand an seinen Unterkiefer gehalten, damit er sie nicht habe küssen können. So- dann habe sie ihn zurückgestossen, einmal sehr stark, was ihn vermutlich über- rascht habe. Danach habe er nochmal angefangen und erneut versucht, sie zu küssen. Sie sei blockiert gewesen, sodass sie nicht habe klingeln können (pag. 531 6 Z. 3 ff.). Nach dem zweiten Mal habe er aufgehört, sie einige Sekunden lang ange- schaut und sei danach weggegangen. Sie sei schockiert gewesen und habe sich für eine Weile hingesetzt. Als sie dann zum Freund in die Wohnung gegangen sei und alles erzählt habe, habe dieser ihr gesagt, dass es ihre Schuld und ihr Fehler gewesen sei, da sie nicht hätte alleine nachhause gehen sollen. Sie habe am sel- ben Tag auch noch mit Freundinnen gesprochen, welche ihr gesagt hätten, dass es schlimm sei und sie zur Polizei gehen solle (pag. 531 Z. 16 ff.). Auf Frage, welche Handlungen der Beschuldigte vorgenommen habe, führte sie aus, dass er ihr auf den linken Busen gedrückt und sie heftig an die Wand gepresst habe. Er habe ver- sucht, sie zu küssen. Sie habe dies verhindern können, indem sie die Hand hinge- halten habe (pag. 531 Z. 26 ff.). Auf erneute Nachfrage bestätigte sie, dass er le- diglich versucht habe sie zu küssen (pag. 531 Z. 34 ff.). Auf Vorhalt, dass sie erst- instanzlich erwähnt habe, dass er sie tatsächlich geküsst habe, sagte sie aus, dass sie sich nicht mehr zu 100% sicher sei. Es scheine ihr aber, dass keine Zunge im Spiel gewesen sei. Sie könne sich einfach noch daran erinnern, dass er sehr nahe gewesen sei (pag. 531 Z. 41 ff.). 10.1.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestätigte seine bisherig im Verfahren gemachten Aussagen (pag. 534 Z. 25 ff.). Auf Frage, was an diesem Abend genau vorgefallen sei, gab er an, dass er seinen 37. Geburtstag in der H.________(Nachtclub) gefeiert habe. Er habe nur zwei Bier getrunken. Als er nach draussen gegangen sei, habe er eine Frau gesehen, die Hilfe gebraucht habe. Er habe ihr vom Boden auf die Beine hel- fen wollen (pag. 534 Z. 37 ff.). Sodann habe er sie gefragt, ob er ihr sonst noch hel- fen könne, was diese bejaht habe. Sie habe dann gesagt, wo sie wohne, habe den Schlüssel hervorgenommen und sei dann auf seinen Schoss gefallen (pag. 535 Z. 1 ff.). Sie habe danach die Türe aufgemacht und er habe ihr über die Schwelle ge- holfen. Er habe sich dann verabschiedet und versucht die Türe zuzuziehen, da ha- be sie ihn an sich gezogen und ihren Arm um seinen Hals gelegt. Danach habe sie ihn geküsst (pag. 535 Z. 9 ff.). Auf Frage, wie sie ihn geküsst habe, gab er an, auf den Hals. Er habe sie gehalten und es habe Körperkontakt gegeben. Er habe sie auf das Gesicht geküsst, wisse aber nicht mehr, ob links oder rechts (pag. 535 Z. 32 ff.). Auf den Mund habe er sie nicht geküsst (pag. 535 Z. 36 f.). Auf Vorhalt, dass die Straf- und Zivilklägerin gesagt habe, dass sie ihn zurückgestossen habe, führte er aus, dass dies eine natürliche Reaktion einer Person sei, die unter Alko- holeinfluss stehe (pag. 535 Z. 39 ff.). Er gab zudem an, an diesem Abend das erste Mal Alkohol probiert zu haben (pag. 536 Z. 4 ff.). Auf Frage, ob sich die Straf- und Zivilklägerin am fraglichen Abend zu irgendeinem Zeitpunkt gewehrt habe, antwor- tete er erneut, dass es sich hierbei um eine natürliche Reaktion handle, wenn man getrunken habe. Er habe einen Fehler gemacht. Seine Absicht sei gewesen, sie kennen zu lernen, da sie neu in der Nachbarschaft leben würden. Auf erneute Fra- ge, ob sich die Vorgenannte versucht habe zu wehren, gab er an, dass er dies nicht als «wehren» bezeichnen würde; sie habe versucht, sich aufrecht zu halten und die Kontrolle zurückzubekommen (pag. 538 Z. 18 ff.). 7 11. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach einer umfassenden Beweiswürdigung zu folgendem Beweisergebnis hat (S. 18 ff. des erstinstanzlichen Urteils, pag. 272 ff.): Zunächst fällt auf, dass sich die Aussagen des Beschuldigten mehrfach widersprechen. Insofern ist die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten bereits von vornherein infrage gestellt und zu prüfen, inwiefern den Aussagen des Beschuldigten Glauben zu schenken ist. Demgegenüber decken sich die Aussa- gen der Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 16.10.2018 mit jenen vom 11.02.2021 – ab- gesehen von einigen wenigen Details – vollumfänglich. Diese Details betreffen die Frage, ob sie auf ihrem Nachhauseweg Nachrichten an ihre Freunde geschickt hat, ob sie vor dem Vorfall einmal klin- geln konnte und ob sie dem Beschuldigten anlässlich des ersten Angriffs ins Handgelenk gebissen hat. Sie erzählte bereits in der ersten Einvernahme in freier Erzählung einen nachvollziehbaren und in sich logischen Ablauf der Ereignisse, der insgesamt ein stimmiges Bild der Situation ergibt. Diesen Geschehensablauf bestätigte sie in der folgenden Einvernahme, wobei sie jeweils erneut in ihren Worten schilderte, was vorgefallen war und nicht in ein Rezitieren der vormaligen Aussagen verfiel. Die Aussagen der Privatklägerin sind sowohl ausführlich als auch detailreich, wobei sie auch Erinne- rungslücken eingesteht (vgl. pag. 218, Z. 31; pag. 219, Z. 1-2, Z. 28-29; pag. 222, Z. 10-11 und Z. 19). Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die zeitliche Nähe der Aussagen zum fraglichen Vorfall erfahrungsgemäss regelmässig die Wahrheitsnähe der Aussagen beeinflusst. Insofern sind Hinweise der aussagenden Personen, wonach sie sich nicht mehr genau erinnern, nach einer gewissen Zeit nach dem Vorfall, betreffend Details nicht zu beanstanden. Zudem decken sich die Aussagen der Privatklägerin betreffend Berühren der Brust durch den Be- schuldigten mit dem objektiven Beweismittel des KTD-Rapports vom 19.12.2018, wonach sich das DNA- und das Y-Chromosomprofil des Beschuldigten auf der Höhe ihrer Brust auf ihrem Pullover, welchen sie am 14.10.2018 zum Zeitpunkt des Vorfalls trug, gefunden wurde. Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin in keiner Weise die Geschehnisse agraviert darstellt oder zu Übertreibungen neigt. So entsprechen ihre Aussagen einer nüchternen Wiedergabe des Handlungsablaufs. Ihre Aussagen wa- ren offensichtlich auch nicht dadurch motiviert, dass sie sich mit dem Verfahren einen Vorteil ver- schaffen wollte. So hat sie erst auf ausdrücklichen Hinweis im Rahmen der richterlichen Pflicht ihren Anspruch auf Genugtuung wahrnehmen wollen und hat die genaue Bezifferung dem Gericht überlas- sen (vgl. pag. 221, Z. 38-44). Auch das Nichterscheinen der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 17.12.2020 ver- mag die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen nicht zu beeinflussen. So konnte sie glaubhaft darlegen, dass sie den Termin aufgrund eines Reitunfalls, der sie ziemlich mitgenommen hatte, völlig vergessen hatte (vgl. pag. 217, Z. 19-20). Ihr allgemeines Verhalten nach der Hauptverhandlung vom 17.12.2020 kann sich ebenfalls nicht auf ihre Glaubwürdigkeit auswirken. Die Privatklägerin will den Vorfall auf- grund eines offensichtlichen Traumas möglichst vergessen und nicht mehr daran erinnert werden (vgl. pag. 217, Z. 34-36; pag. 221, Z. 15-23). Es ist daher ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn sie sich gerade in ihrer Prüfungszeit im Januar 2021 im Rahmen ihres Medizinstudiums nicht mit dem Vorfall auseinandersetzen wollte (vgl. pag. 217, Z. 34-36). Zudem wollte sie ihren Freund L.________ offen- sichtlich nicht in diese Sache hineinziehen. Sie hatten tatsächlich in letzter Zeit keinen Kontakt mehr. Er selber hat denn anlässlich des telefonischen Kontakts mit dem Gericht auch darauf hingewiesen, dass er in der Zwischenzeit wieder zu seiner Ehefrau zurückgekehrt sei und er nicht möchte, dass diese erfahren könnte, dass er vor Gericht als Zeuge zu erschienen hätte. Schliesslich ist die Straf- und Zivilklägerin dann auch selbständig an der Fortsetzungsverhandlung vom 11.02.2021 erschienen, ohne dass der Vorführungsbefehl vom 27.01.2021 (vgl. pag. 209 ff.) vollzogen werden musste. Zu- 8 dem hat sie sich anlässlich der Fortsetzungsverhandlung schliesslich bemüht, die aktuelle Adresse diese L.________ ausfindig zu machen, damit dieser bei Bedarf als Zeuge hätte vorgeladen werden können. Dagegen fällt bei den Aussagen des Beschuldigten auf, dass er tendenziell mit jeder Einvernahme weniger zugeben wollte und seine bisher gemachten Aussagen zu relativieren versuchte oder gar vollständig bestritt, diese so gemacht zu haben. Hierbei gab er bei entsprechendem Hinweis nament- lich an, nicht zu wissen, was in den Protokollen der Polizei stehe und das, was er jetzt sage, die Tat- sache sei (pag. 176, Z. 40-42). Allerdings hat der Beschuldigte diese Aussagen bei der Polizei im Bei- sein seines Verteidigers nach Verlesen und Rückübersetzen unterschrieben und an den darauffol- genden Einvernahmen jeweils grundsätzlich bestätigt (pag. 38; pag. 46, Z. 138-139; pag. 50; pag. 174, Z. 22-24; pag. 180; pag. 225, Z. 31-33). Diese Tendenz lässt sich nach Erachten des Ge- richts insbesondere damit erklären, dass ihm wohl mit jeder Einvernahme und teilweise mitten in der Einvernahme entweder aufgrund der Erklärungen der einvernehmenden Behörde oder seiner Vertei- digung bewusster wurde, welche Folgen eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung für ihn hat, wo- bei ihn wohl insbesondere die Möglichkeit der Landesverweisung beeindruckt hat. Diese Tendenz lässt den Schluss zu, dass es sich bei den Aussagen des Beschuldigten weitestgehend um zielgerich- tete Schutzbehauptungen handelt. Besonders deutlich wird diese Tendenz des Beschuldigten betreffend Frage nach der Berührung der Brust der Privatklägerin. Bevor dem Beschuldigten bekannt war, dass sein DNA-Profil auf dem Pull- over, welcher die Privatklägerin im fraglichen Zeitraum trug, auf der Höhe ihrer Brust gefunden wurde, hatte er noch bestritten, ihre Brust berührt zu haben (pag. 37, Z. 250). Erst nach entsprechendem Hinweis am Ende der zweiten Einvernahme vom 21.11.2019 hat der Beschuldigte anlässlich seiner dritten Einvernahme vom 17.12.2020 versucht, zu erklären, wie sein DNA- und Y-Chromosomprofil auf den Pullover der Privatklägerin auf die Höhe ihrer Brust gekommen ist (pag. 49, Z. 243-247; pag. 175, Z. 26-32). Hierfür erzählte er eine äusserst konstruierte Geschichte, wonach sie bei der Eingangstüre gegen ihn gestürzt ist, er ihr unter die Arme gegriffen hat und hierbei ihre Brüste berührt hat (pag. 175, Z. 26-32). So erinnert diese Erklärung an Szenen in für Jugendliche gedachte Filme und Serien, in denen Protagonistinnen im Rahmen eines Sturzes «per Zufall» an die Brust gefasst wird. Somit kann dem Beschuldigten diesbezüglich angesichts der offensichtlichen Stereotypie und Übertreibung seiner Aussage nicht geglaubt werden. Ebenfalls auffallend ist diese Relativierung der Aussagen betreffend Frage, ob er sie mit oder ohne Zunge geküsst hat. Nachdem er anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 11.11.2018 noch angab, die Privatklägerin mit Zunge geküsst zu haben, bestritt er dies anlässlich seiner nachfolgenden Ein- vernahmen (pag. 35, Z. 142-143; pag. 47, Z. 185-187; pag. 176, Z. 21-22). Stattdessen gab er mehr- fach an, dass er Frau und Kinder und keine solchen Gedanken habe (pag. 35, Z. 130 und Z. 159, pag. 46, Z. 153; pag. 48, Z. 208; pag. 49, Z. 251-252). Gerade dies und der Umstand, dass er zuhau- se – in den Worten der Verteidigung (vgl. pag. 229) – eine «jugendfreie» Version des Vorfalls er- zählen muss, sprechen wiederum für das Vorbringen von Schutzbehauptungen. Der Beschuldigte behauptet durchwegs, die Initiative sei von der Privatklägerin gekommen (pag. 36, Z. 166-169; pag. 175, Z. 5-8; pag. 176, Z. 3-6). Dies sei in der Schweiz normal (pag. 36, Z. 169). Auch diese Aussage weist eine eindeutige Stereotypie auf. Dies fiel dem Beschuldigten wohl selber auf, als er bestritt, im Glauben, dass Berührungen in der Schweiz normal seien, Dinge gemacht zu haben, welche er anderen Orten nicht hätte machen können (pag. 37, Z. 217-220). 9 Im Ergebnis mangelt es bei den Aussagen des Beschuldigten an der Konstanz im zentralen Hand- lungsablauf, logischen Konsistenz sowie Detailgenauigkeit, womit die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschuldigten mangels Vorliegen zentraler allgemeiner Realkennzeichen nicht bejaht werden kann. Demgegenüber weisen die Aussagen der Privatklägerin, wie im Rahmen der Gesamtwürdigung deut- lich wird, ohne Weiteres mehrere allgemeine Realkennzeichen vor. Bei ihren Aussagen fehlt es an Phantasiesignalen, weshalb ihren Aussagen im Ergebnis zweifellos Glauben zu schenken ist. Hierbei ist, wie oben bereits ausgeführt, betreffend Details tendenziell auf die tatnäheren Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 16.10.2018 abzustellen. So ist davon auszugehen, dass sie den Beschuldigten anlässlich des ersten Angriffs ins Handgelenk gebissen hat. Ob sie auf ihrem Nachhauseweg Nach- richten an ihre Freunde geschickt hat und vor dem Vorfall einmal bei ihrem Freund klingeln konnte, kann vorliegend offengelassen werden und bildet nicht Bestandteil des rechtlich relevanten Sachver- halts. Das Gericht geht im Ergebnis klar davon aus, dass sich der Sachverhalt wie von der Privatklägerin beschrieben abgespielt hat. Der äussere Sachverhalt gemäss Ziff. I.1 AKS ist damit beweismässig er- stellt. 12. Beweiswürdigung durch die Kammer Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Speziellen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 260 ff.). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung ist sorgfältig verfasst und die Vorinstanz hat alles Wesentliche in ihre Erwägungen einbezogen sowie die verschiedenen (allen- falls möglichen) Varianten eingehend beleuchtet. In diesem Sinne kann vorweg auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 18 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 272 ff.). Ergänzungen, Präzisierungen oder allenfalls Abweichungen vom erstinstanzlichen Urteil werden durch die Kammer im Rahmen der nachfolgenden konkreten Würdigung eingehend ausgeführt. Die Kammer stellt vorab fest, dass – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowohl zum Rahmen- wie auch zum Kernge- schehen zahlreiche Realkennzeichen aufweisen (S. 21 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 275 f.). So sind sowohl bei der Schilderung der ersten Be- gegnung mit dem Beschuldigten am 7. Oktober 2018 wie auch bezüglich der Be- gegnung vom 14. Oktober 2018 keine unnötigen Belastungs- oder Aggravations- tendenzen erkennbar (pag. 21 Z. 41 ff., 57 ff.). Den gesamten Vorfall schilderte die Straf- und Zivilklägerin bei der polizeilichen Befragung zudem im freien Bericht äusserst detailreich (pag. 22 Z. 63 ff.). Sie legte dar, dass der Beschuldigte um 06:00 Uhr beim Verlassen der H.________(Nachtclub) auf sie zugekommen sei. Sie habe ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Auf dem Weg zur Wohnung ihres Kollegen habe sie dann bemerkt, dass der Beschuldigte ihr folgte. Als sie die Haustüre erreicht habe, sei dieser auf sie zugekommen, habe sie neben der Türe gegen die Hauswand gedrückt, dort fixiert, ihr gegen ihren Willen einen Zungen- kuss gegeben und ihre Brust durch die Kleider intensiv berührt. Nachdem sie sich zur Wehr habe setzen können und ihn im Bereich des Handgelenks gebissen habe, 10 habe er zunächst von ihr abgelassen. Kurze Zeit später habe er sie jedoch erneut – und dabei gewaltsamer als zuvor – angegangen. Sie habe sich wiederum wehren können, sodass er schlussendlich von ihr abgelassen und sich entfernt habe. Der Vorfall habe vielleicht zwei Minuten gedauert (pag. 22 Z. 69 ff.). Ergänzende Fragen hat die Straf- und Zivilklägerin schlüssig und stimmig beant- wortet und auch eingeräumt, wenn sie etwas nicht wusste bzw. sich nicht erinnern konnte. Soweit sie Vermutungen anstellte, deklarierte sie diese als Solche (bspw. pag. 22 Z. 86). An der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vermag nichts zu ändern, dass es in Nebenpunkten gewisse Abweichungen gab. Da bis zur zweiten Einver- nahme über zwei Jahre verstrichen, sind gewisse Erinnerungslücken nachvollzieh- bar. An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Straf- und Zivilklägerin ihre bereits getätigten Aussagen (pag. 530 Z. 20). Das Rahmen- als auch das Kerngeschehen schilderte sie – mit Ausnahme des Kusses – übereinstimmend mit den vorherigen Einvernahmen. Diesbezüglich gab sie an, dass er lediglich versucht habe, sie zu küssen (pag. 531 Z. 34 ff.). Auf Nachfrage, ob er sie nun geküsst habe oder nicht, antwortete sie, dass sie sich nicht mehr zu 100% sicher sei (pag. 531 Z. 41). Auch diese Erinnerungslücke tut der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinen Abbruch, dies zumal seit dem Vorfall nun bereits drei Jahre vergangen sind, dieser Übergriff die Straf- und Zivilklägerin stark belastet und sie ihren Angaben zufolge – um eine Retraumatisierung zu verhindern – versucht, das Ganze zu vergessen (pag. 221 Z. 18 f.). Im zentralen Handlungsablauf blieben ihre Aussagen stets logisch, konsistent, le- bensnah, detailreich und ohne Aggravationstendenzen. Ein Motiv für eine Falsch- belastung des Beschuldigten durch die Straf- und Zivilklägerin ist nicht ersichtlich, zumal zwischen den Parteien vor dem Vorfall kein näherer Kontakt bestand. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Straf- und Zivilklägerin einen Tag nach dem Vorfall hätte die Polizei aufsuchen und über das Geschehen berichten sollen, wenn es nicht in dieser Form stattgefunden hätte. Ohnehin wäre kaum nachvollziehbar, weshalb bei einer bewussten falschen Anschuldigung doch eher niederschwellige Vorwürfe erhoben würden, wären doch weitergehende Vorwürfe (Drohungen, zu- sätzliche Gewaltanwendung, Versuch des Ausziehens) im Kontext eines Sexualde- likts naheliegend. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin erscheinen entspre- chend in jeder Hinsicht glaubhaft. Weiter decken sich die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin betreffend das Berühren der Brust durch den Beschuldigten mit dem objektiven Beweismittel des KTD-Rapports vom 19. Dezember 2018, wonach sich das DNA- und das Y-Chromosomprofil des Beschuldigten auf der Höhe ihrer Brust auf ihrem Pullover feststellen liess. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sind damit als glaubhaft zu bezeichnen, sodass auf diese beweismässig abgestellt wer- den kann. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen demgegenüber als Schutzbehaup- tungen, welche zudem verschiedene Lügensignale aufweisen. So sind seine Anga- ben, wonach die Straf- und Zivilklägerin ihn umarmt, geküsst und aufgefordert ha- be, «mit rein» zu kommen (pag. 34 Z. 62 ff.), lebensfremd, da die Straf- und Zivil- klägerin im Innern von einem Kollegen erwartet wurde. Kaum nachvollziehbar und 11 stereotyp sind seine Äusserungen, wonach Zungenküsse über drei Minuten normal seien oder dass er niemanden vergewaltigen müsse, da er für wenig Geld Sex kau- fen könne (pag. 35 Z. 153 ff.). Ausserdem weisen seine Aussagen etliche Wider- sprüche auf: Bei der Ersteinvernahme gab er zu Protokoll, dass es auf Initiative der Frau zu einem Kuss gekommen sei. An den Brüsten habe er sie nicht angefasst (pag. 37 Z. 250). Zudem gab er an, er habe die Straf- und Zivilklägerin zuvor in der H.________(Nachtclub) gesehen und sie hätten zusammen getrunken und getanzt (pag. 34 Z. 89 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme stritt der Beschul- digte dann zunächst ab, dass es zu Küssen gekommen sei. Auf Vorhalt räumte er jedoch ein, dass sie sich doch geküsst hätten (pag. 47 Z. 192 ff.). Er bestritt aber, von der Straf- oder Zivilklägerin gebissen worden zu sein oder sie an den Brüsten angefasst zu haben (pag. 48 Z. 219 ff., 228 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er dann – anders als in der polizeilichen Einvernahme – zu Protokoll, er habe die Straf- und Zivilklägerin erst kurz vor dem Vorfall draussen gesehen. In der H.________(Nachtclub) habe er sie nicht bemerkt. Vorher habe er sie nicht ge- kannt (pag. 175 Z. 11 ff.). Er führte aus, dass sie ihn zu sich hereingezogen habe, wobei er nervös und wütend geworden sei und sie zurückgestossen habe (pag. 176 Z. 4 ff.). Sie habe ihn auf den Hals geküsst (pag. 176 Z. 6 ff.) und er sie auf die Wange (pag. 176 Z. 18). Im Widerspruch zu den Erstaussagen stritt er ab, dass es zu Küssen gekommen sei (pag. 176 Z. 22). Demgegenüber bestätigte er nun, die Straf- und Zivilklägerin per Zufall doch an der Brust berührt zu haben (pag. 175 Z. 32). An der Fortsetzungsverhandlung bezichtigte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin durchwegs der Lüge (pag. 225 Z. 39). Zum Vorwurf selbst hatte er nichts mehr zu ergänzen (pag. 226 Z. 46). Abweichend zu einem Teil seiner frühe- ren Aussagen machte er nunmehr geltend, die Straf- und Zivilklägerin bereits bei früherer Gelegenheit gesehen zu haben (pag. 226 Z. 9 ff.). Im Rahmen der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung gab er an, dass sie ihn auf den Hals und er sie auf das Gesicht geküsst habe (pag. 535 Z. 24 Z. 33). Die Aussagen des Beschuldigten sind somit sowohl im Rahmen- wie auch im Kerngeschehen widersprüchlich, inkonsistent und lebensfremd. Nicht nur zu Ne- benpunkten machte er abweichende Aussagen. Den Vorhalten wich er aus und verwies auf seinen Familienstand oder käuflichen Sex. Erst als ihm vorgehalten wurde, dass sein DNA-Profil auf dem Pullover des Opfers festgestellt worden sei, räumte er eine Berührung ein; allerdings ist der geschilderte Ablauf lebensfremd. Ebenso als Lügensignal zu werten ist, dass er der Straf- und Zivilklägerin ohne nachvollziehbaren Grund strafbares Verhalten vorwarf bzw. er angab, sich eine Anzeige gegen sie vorzubehalten (pag. 179 Z. 21). Zusammenfassend ist folglich auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklä- gerin zum Vorfall abzustellen; dort vorab auf die tatnahe polizeiliche Einvernahme, da es notorisch ist, dass kurz nach dem Erlebten das Erinnerungsvermögen noch am besten ist. Demnach hat der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin beim Hauseingang an die Wand gedrückt und sie damit fixiert, sie gegen ihren körperlich zum Ausdruck gebrachten Willen geküsst und dabei gewaltsam die Zunge in den Mund eingeführt sowie ihre Brust durch die Kleider heftig gedrückt. Nachdem die Straf- und Zivilklägerin sich wehrte und den Beschuldigten im Bereich des Handge- lenkes biss, liess er kurzzeitig von ihr ab, um umgehend die Handlungen noch ge- 12 waltsamer als zuvor fortzusetzen. Nachdem die Straf- und Zivilklägerin den Be- schuldigten zurückdrängen konnte, liess dieser von ihr ab und entfernte sich. Die Verteidigung führte sinngemäss aus, dass der Beschuldigte keine Gewalt an- gewendet, sondern die Straf- und Zivilklägerin vielmehr verblüfft habe. Diesbezüg- lich ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin gegen die Hauswand drückte bzw. sie im Hauseingang fi- xierte. Der Vorfall dauerte gemäss den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zwei Minuten (pag. 22 Z. 86); gemäss dem Beschuldigten dauerten die Umarmungen und die Küsse gar drei Minuten (pag. 35 Z. 139). Wie obenstehend ausgeführt, setzte sich die Straf- und Zivilklägerin zur Wehr und der Beschuldigte liess nach ei- nem Biss kurzzeitig vom Opfer ab, setzte dann aber sein Vorhaben fort. Dieser Handlungsablauf zeigt, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin nicht bloss verblüffte, sondern sie körperlich anging. Aus den Handlungen des Beschuldigten ergibt sich ohne Weiteres, dass er die Straf- und Zivilklägerin küssen und ihre Brüste durch die Kleider berühren wollte. Dazu drückte er die Straf- und Zivilklägern gegen die Hauswand bzw. fixierte sie dort. Die Verteidigung führte aus, der Beschuldigte habe nicht damit gerechnet, dass seine Handlungen nicht erwünscht sein könnten. Dem ist zu entgegnen, dass die Straf- und Zivilklägerin glaubhaft aussagte, dass sie dem Beschuldigten wenige Minuten vor dem Vorfall ausserhalb der H.________(Nachtclub) deutlich zu verste- hen gegeben habe, dass er sie in Ruhe lassen soll (pag. 21 Z. 61 f.). Dem Be- schuldigten war demnach schon vor dem Übergriff bewusst, dass die Straf- und Zi- vilklägerin an ihm kein Interesse hatte. Dennoch verfolgte er sie auf dem Nachhau- seweg, drückte sie in der Folge kraftvoll gegen die Hauswand, um sie in ihrer Be- wegungsfreiheit einzuschränken und nahm an ihr die vorgenannten Handlungen vor (pag. 22 Z. 70 ff.). Dabei konnte ihm die Gegenwehr und der Widerstand der Straf- und Zivilklägerin nicht entgangen sein. Trotz der Gegenwehr setzte er sein Vorhaben zwei Minuten lang fort, dies auch dann, als er auf Grund eines Bisses kurz zurückweichen musste. Ohnehin fällt auf, dass die Vorbringen der Verteidi- gung nicht mit den Aussagen des Beschuldigten übereinstimmen. Dieser hat nie geltend gemacht, er wäre vom Einverständnis der Straf- und Zivilklägerin ausge- gangen und von ihrer Gegenwehr überrascht worden. Dem Beschuldigten war da- mit bewusst, dass die Straf- und Zivilklägerin keine körperliche Nähe zu ihm wollte. Er setzte sich jedoch wissentlich über ihren Willen hinweg. Der angeklagte Sachverhalt ist damit beweismässig erstellt. 13 III. Rechtliche Würdigung 13. Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB): Rechtliche Grundlagen Der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetz- buches (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich in- dem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Nebst der analen und oralen Penetration stellen unter anderem das längere oder intensive Betasten des Geschlechtsteils oder der weiblichen Brust des Opfers über der Kleidung eine sexuelle Handlung dar; ebenfalls Zungenküsse (vgl. MAIER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 4. Aufl. 2019, N 48 zu Art. 189 StGB). Gewalt im Sinne von Art. 189 StGB liegt bereits vor, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist und sich damit über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hin- wegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität sind indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, in- dem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.2; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3; 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.1; 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.3.2; 6B_267/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.3; je mit Hinweisen). So ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Täter besonders brutal auf sein Opfer einwirkt, noch seine gesamte Kraft einsetzt. Es vermag auch zu genügen, dass das Überraschungsmoment der vorhandenen physischen Überle- genheit des Täters zusätzlich Vorschub leistet (Urteil des Bundesgerichts 6B_826/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.4.2). Ebenfalls nicht entscheidend ist, ob das Opfer sich gegen die Gewalt mit allen Mit- teln zu wehren versuchte. Prinzipiell genügt der Wille, den Geschlechtsverkehr re- spektive die sexuelle Handlung nicht zu wollen. Die von der Rechtsprechung gefor- derte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeu- gung, anhand welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit den se- xuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_826/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.4.3; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3; 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.1; 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.3.2). In subjektiver Hinsicht kann sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Was der Beschuldigte wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage (BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c; BGE 121 IV 249 E. 2a/aa; BGE 119 IV 1 E. 5a; BGE 110 IV 20 E. 2, BGE 110 IV 74 E. 1c; BGE 109 IV 46 E. 1; BGE 104 IV 35 E. 1, je mit Hinweisen). Rechtsfrage und nachfolgend zu prüfen ist demgegenüber, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf den Vorsatz berechtigt er- scheint. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses 14 des Beschuldigten aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlos- sen werden muss. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechts- fragen insoweit teilweise überschneiden, so dass gewisse Wiederholungen im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung wie bei der rechtlichen Würdigung unum- gänglich sind (BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 119 IV 1 E. 5a und 242 E. 2, je mit Hin- weisen). 14. Subsumtion Der Beschuldigte betastete vorliegend intensiv und kraftvoll die Brust der Straf- und Zivilklägerin über den Kleidern und verabreichte ihr Zungenküsse. Sowohl das Be- tasten als auch die Zungenküsse stellen sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 StGB dar. Der Beschuldigte drückte zur Vornahme dieser Handlungen die Straf- und Zivilklägerin im Bereich des Hauseingangs an die Wand und fixierte die- se mit seinem Körper. Dadurch schränkte er ihre Bewegungsfreiheit ein und wen- dete dafür mehr Kraft auf, als für Zungenküsse und das Betasten der Brüste erfor- derlich wären. Ob der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin körperlich überlegen war, ist vorliegend ohne Belang. Seine Kraft reichte jedenfalls aus, um die Straf- und Zivilklägerin trotz Gegenwehr zwei Minuten lang zu fixieren, wobei das Überra- schungsmoment seiner Kraft zusätzlich Vorschub geleistet haben dürfte. Der Be- schuldigte wendete demnach zur Begehung der vorgenannten sexuellen Handlun- gen im Sinne von Art. 189 StGB Gewalt an. Der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist folglich erfüllt. Gestützt auf das Beweisergebnis ist erstellt, dass sich der Beschuldigte konstant über den Willen der Straf- und Zivilklägerin hinwegsetzte, indem er sie kraftvoll ge- gen die Hauswand drückte und sie mit seinem Körper fixierte, sie küsste und an den Brüsten anfasste. Dem Beschuldigten musste bewusst sein, dass seine Hand- lungen unerwünscht sind. So sagte die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten wenige Minuten vor dem Vorfall, dass er sie in Ruhe lassen soll. In der Folge biss sie ihn während des Übergriffs sodann in die Hand und stiess ihn zurück. Dennoch setzte er sein Vorhaben kurz darauf fort, bis er, wegen ihrer erneuten Gegenwehr, schlussendlich gänzlich von ihr abliess und sich entfernte. Der Beschuldigte wusste demnach zu jedem Zeitpunkt, dass er gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin mit körperlicher Gewalt sexuelle Handlungen vornahm und wollte dies auch. Der subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist folglich ebenfalls erfüllt. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte folglich der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivil- klägerin schuldig zu sprechen. 15 IV. Strafzumessung 15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung / Strafrahmen / Strafart Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung sowie bezüglich der Ausführungen zum Strafrahmen wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 279). Da die vorliegend verschuldensangemessene Strafe – wie nachfolgend begründet wird – das Höchstmass der Geldstrafe überschreitet, ist vorliegend eine Freiheits- strafe auszufällen. 16. Tatkomponenten 16.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Art. 189 StGB schützt das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Opfers. Ein An- griff auf dieses Recht ist für die Opfer stets einschneidend, zumal ihnen nicht be- kannt ist, welche allfälligen weiteren sexuellen Handlungen der Täter vorzunehmen gedenkt. Die Straf- und Zivilklägerin hat denn auch nach über zwei Jahren den Vor- fall noch nicht verarbeitet (vgl. pag. 221 Z. 15 ff.). Die effektiv ausgeführten sexuel- len Handlungen bewegen sich vorliegend im leichten Bereich: Das kraftvolle Betas- ten der Brust über den Kleidern ist zweifellos unangenehm, jedoch im Vergleich zu anderen sexuellen Handlungen als leicht zu werten. Gleiches gilt für Zungenküsse, auch wenn diese einen invasiveren Charakter haben. Der Beschuldigte versuchte denn auch nicht, die Straf- und Zivilklägerin zu entkleiden. Bezüglich der Art und Weise der Tatbegehung ist festzuhalten, dass der Beschul- digte sein Opfer an der Wand fixierte. Nebst seiner Körperkraft dürfte er auch das Überraschungsmoment ausgenutzt haben. Eine übermässige Gewaltanwendung – über das notwendige Mass zur Erfüllung des Tatbestandes hinaus – ist jedoch nicht auszumachen. Weiter liess der Beschuldigte auf Grund der Gegenwehr relativ rasch von der Straf- und Zivilklägerin ab. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt noch als leicht zu bezeichnen und die Strafe ist im unteren Bereich des untersten Drittels des Strafrahmens festzulegen. Eine Strafe von acht Monaten erscheint dem objektiven Tatverschulden angemes- sen. 16.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. So ging es ihm um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, was allerdings tatbe- standsimmanent ist und damit neutral gewichtet wird. Die Tat wäre für den Be- schuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. 16.3 Gesamtverschulden Gestützt auf die Gesamtwürdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten geht die Kammer von einem leichten Tatverschulden aus und erachtet eine Strafe von acht Monaten als dem Verschulden angemessen. 16 17. Täterkomponenten 17.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist in J.________ (Stadt), Afghanistan, geboren und konnte we- gen des Krieges keine obligatorische Schulbildung geniessen. Mit 35 Jahren reiste er zusammen mit seiner Familie in die Schweiz (pag. 491). Er ist seit dem Jahr 2008 verheiratet und aus dieser Ehe gingen vier Kinder hervor (elf, zehn, sechs und zwei Jahre alt). Zum Tatzeitpunkt war die Frau mit dem vierten Kind schwan- ger. Der Beschuldigte lebt zurzeit mit seiner Familie zusammen. Er ist seit seiner Ankunft in der Schweiz keiner dauernden Arbeit nachgegangen und bezieht Asyl- sozialhilfe. Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung kam es zudem zu Widersprüchen, welchen Jahrgang der Beschuldigte tatsächlich aufweist (pag. 538 Z. 35 ff.). Hierauf wird im Rahmen der Prüfung der Landesverweisung eingegan- gen. Im schweizerischen Strafregister weist er keine Vorstrafen aus (pag. 426). 17.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe im Wesentlichen abge- stritten, was neutral zu werten ist. Gleiches gilt, soweit er weder Reue noch Ein- sicht zeigte, sondern sich vielmehr selbst als Opfer darstellte. So gab er der Straf- und Zivilklägerin Schuld an seinen ehelichen Problemen (pag. 177 Z. 12 ff.; pag. 178 Z. 15 f.). Im Strafverfahren hat sich der Beschuldigte korrekt verhalten. 17.3 Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte weist keine erhöhte Strafempfindlichkeit auf. 17.4 Fazit betreffend Täterkomponenten Sämtliche Tatkomponenten sind neutral zu gewichten und wirken sich demnach weder straferhöhend noch strafmindernd aus. 18. Konkretes Strafmass Die Kammer erachtet in Würdigung der gesamten Tat- und Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von acht Monaten als angemessen. 19. Bedingter Strafvollzug Bezüglich der theoretischen Ausführungen zum bedingten Strafvollzug wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 282). Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz an (S. 28 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 282). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es liegen keine anderen gewichtigen Gründe vor, welche zur Bejahung einer ungünstigen Prognose führen würden (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 282). Die Dauer der Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. Es liegen nach Ansicht der Kammer keine Gründe vor, von der gesetzlichen Mindestdauer abzuweichen. 17 20. Anrechnung von Polizeihaft Die ausgestandene Polizeihaft von einem Tag ist im vollem Umfang auf die Frei- heitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Zivilklage 21. Theoretische Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Genugtuung zutref- fend dargelegt, sodass die Kammer auf diese verweist (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 283). 18 22. Subsumtion Die Vorinstanz führte sodann korrekt aus, dass ausser Frage steht, dass die Straf- und Zivilklägerin durch die schuldhaften Handlungen des Beschuldigten sowohl in ihrer psychischen als auch in ihrer sexuellen Integrität widerrechtlich beeinträchtigt wurde. Dass deshalb eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR vorliegt, welche grundsätzlich einen Genugtuungsanspruch be- gründet, ist offenkundig (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 283). Betreffend die erlittene seelische Unbill führte die Straf- und Zivilklägerin in der Ein- vernahme vom 16. Oktober 2018 aus, dass sie der Vorfall emotional viel mehr tref- fe, als sie gedacht hätte (pag. 21 Z. 35). Auch mehr als zwei Jahre nach dem Vor- fall führte sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass es ihr noch immer sehr nahegehe. Sie versuche, das Ganze zu vergessen und beiseite zu schieben. Die Opferhilfestelle habe sie nicht aufgesucht, da sie Angst gehabt habe, dass dies den ganzen Vorfall wieder aufleben lassen würde, das wolle sie nicht (pag. 221 Z. 15 ff.). Auch an der oberinstanzliche Hauptverhandlung liess sich den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin eindeutig entnehmen, dass der Vorfall sie noch immer stark zeichnet. So begann sie während der Einvernahme mehrmals zu weinen. Sie gab auch an, dass sie Angst habe alleine in der Wohnung zu leben, weshalb sie zu ihrer Mutter zurückgezogen sei. Auch nachts auf der Strasse habe sie Angst. Zudem falle es ihr immer noch schwer, Männern zu vertrauen (pag. 532 Z. 6 ff.). Die Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin, dass sie nach der Tat keine psychologische Hilfe in Anspruch genommen habe aus Angst vor einer Retrauma- tisierung, ist vorliegend durchaus nachvollziehbar, sodass dies nicht zu ihren Las- ten gewertet werden darf. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erachtet die Kammer in Überein- stimmung mit der Vorinstanz eine Genugtuung von CHF 2'000.00 als angemessen. Der Beschuldigte ist im Zivilpunkt demzufolge zu verurteilen, der Straf- und Zivil- klägerin eine Genugtuungssumme von CHF 2'000.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% seit dem 14. Oktober 2018. VI. Landesverweisung 23. Theoretische Grundlagen In Bezug auf die theoretischen Grundlagen der Landesverweisung kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 284 ff.). Ergänzend und präzisierend ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen sexueller Nötigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den 19 allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Auslän- dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340; Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201, in der Fassung vom 1. Juni 2019) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) bzw. Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.2.4; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismäs- sigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.4; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3; je mit Hinwei- sen). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) zu beachten. Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April 2019, Req. 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Req. 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2; ausführlich 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.3 und 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5): 1. der Natur und Schwere der Straftat, 20 2. der Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, 3. die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, 4. die Nationalität der betroffenen Personen, 5. seine familiäre Situation, die Dauer seiner Ehe, und andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben des Paares bezeugen, 6. ob der Ehepartner bei der Familiengründung von der Straftat Kenntnis hatte, 7. ob in der Ehe Kinder geboren wurden und deren Alter, 8. die Schwere der vom Ehepartner im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten, 9. das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwere der von den Kindern im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten, 10. die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gastland und mit dem Zielland. 11. In Rechnung gestellt werden müssen ebenfalls die besonderen Umstände des Einzelfalls, beispielsweise die medizinischen Umstände oder die temporäre oder definitive Natur des Landesverbots. Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bezie- hungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12; Urteile des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Nie- derlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.; BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Eine blosse Aufenthaltsbewilli- gung genügt hierzu nur, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 126 II 335 E. 2.a)). Weiter reicht eine normale familiäre und emotiona- le Beziehung nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f. und E. 6.6 S. 15; Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren min- derjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem ge- meinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bin- dungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.2). 21 Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "not- wendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. hiervor; insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimat- staat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiä- re Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kin- der aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1, mit weiteren Hinweisen). Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention; KRK; SR 0.107) gebietet eine Berücksichtigung des Kindeswohls bei allen staatli- chen Massnahmen (Art. 3 Abs. 1 KRK). Die UN-Kinderrechtskonvention und der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) begründen jedoch im vorliegenden Bereich keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden, eigenständigen Rechte (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 S. 30). Die Kinderinteressen sind im Rahmen der Härtefallprüfung und der Prüfung der Kriteri- en gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu berücksichtigen (so zum Ausländerrecht: Urteil des Bundesgerichts 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 4.1). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zu- sammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhuts- recht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt. Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtig- ten Elternteils (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.5; je mit Hinweisen). Die Landesverweisung des Elternteils, welcher die elterliche Sorge und alleinige Obhut über das Kind hat, führt daher da- zu, dass das Kind faktisch gezwungen ist, die Schweiz zu verlassen (BGE 143 I 21 E. 5.4; BGE 140 I 145 E. 3.3). Im Falle eines Schweizer Kindes steht die Wegwei- sung des Elternteils im Widerspruch zu den Rechten des Kindes, die diesem auf- grund von dessen Staatsangehörigkeit zustehen, wie die Niederlassungsfreiheit, das Rückschiebeverbot und das spätere Rückkehrrecht. Für diese Konstellation sieht die Rechtsprechung vor, dass im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK lediglich eine Widerhandlung gegen die öffentliche Ordnung und Si- cherheit von einer gewissen Schwere das Recht des Schweizer Kindes, in der Schweiz aufzuwachsen, überwiegen kann (BGE 140 I 145 E. 3.3; BGE 135 I 153 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.5; 6B_379/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.2.3). Sind Kinder von der Landesverweisung mitbetroffen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf 22 welche diese im Zielland treffen könnten (Urteil des Bundesgerichts 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.3; Urteil des EGMR Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 58), wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland nach der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1, mit weiteren Hinweisen). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbe- sondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Weg- zug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesver- weisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Fa- miliengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens (vgl. Urteile des EGMR Sezen gegen Niederlande vom 31. Januar 2006, Nr. 50252/99, § 49; Mehemi gegen Frankreich (Nr. 2) vom 10. April 2003, Nr. 53470/99, § 45), welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interes- senabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen ("sufficiently sound and weighty considerations") erfolgen darf (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1, mit weiteren Hinweisen). Das mit der Anordnung einer Landesverweisung befasste Gericht muss prüfen, ob diese unter den konkreten Umständen verhältnismässig ist. Es darf die Verhältnis- mässigkeitsprüfung nicht der für den Vollzug zuständigen Behörde überlassen, wenn ein Rückweisungsverbot oder andere zwingende völkerrechtliche Normen ei- ner Landesverweisung entgegen stehen (BGE 145 IV 455 E. 9.4). Bei der vom Strafgericht vorzunehmenden Prüfung ist namentlich der Tatsache Rechnung zu tragen, dass zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung ei- ne relativ lange Zeit vergehen kann und, dass sich die Umstände, welche einer Landesverweisung entgegen stehen, ändern können. Wenn das Strafgericht auf- grund seiner Prüfung zum Schluss gelangt, dass ein stabiler Zustand besteht, wel- cher sich aller Vernunft nach nicht bessern wird, muss es auf die Landesverwei- sung verzichten, falls sie sich als unverhältnismässig im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB erweist. Umgekehrt kann die Landesverweisung verhältnismässig erschei- nen, wenn der dieser entgegenstehende Zustand vorübergehender Natur oder – mit Blick auf medizinische Gründe – eine genügende Behandlung gewährleistet ist (BGE 145 IV 455 E. 9.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2.2; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Er- weist sich die generelle Lage im Heimatland als volatil und lässt sich diese letztlich weder terminieren noch prognostisch definitiv entscheiden, hat dies die verurteilte und verwiesene Person hinzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6). Dabei ist zu beachten, dass der für den Vollzug der Landesverweisung relevante Zeitraum mehrere Jahre beträgt und sich die politische Situation massgeblich än- dern kann. Würde in Fällen, bei denen es sich beim Beschuldigten um einen aner- 23 kannten Flüchtling handelt eine Landesverweisung aufgrund der zum Entscheid- zeitpunkt massgebenden Situation per se als unzulässig betrachtet, hätte dies fer- ner zur Konsequenz, dass ein Vollzug selbst bei nachträglichem Wegfall des Rück- schiebungsverbots nicht mehr möglich wäre. Es erscheint indes stossend, dass ein Ausländer, der nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich zwingend des Landes hätte verwiesen werden müssen, bleiben dürfte, obwohl zum Zeitpunkt des möglichen Vollzugs kein Hinderungsgrund mehr besteht. Ferner wäre die Anord- nung von Landesverweisungen bei anerkannten Flüchtlingen praktisch nicht mehr möglich. Dies kann augenscheinlich nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein. Aus den Materialien ergibt sich vielmehr, dass die Art. 66a ff. StGB zugrunde liegenden Verfassungsbestimmungen eine Verschärfung der bisherigen Rechtsla- ge bezweckten (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Aus- schaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer], BBL 2013 5975 S. 6008). Weiter verfügen primär die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden über das diesbezüglich notwendige Fachwissen und die nötige Erfah- rung, um die entsprechenden Anordnungen zu treffen. Im Übrigen ist der völker- rechtlichen Verpflichtung des non-refoulement-Gebots sowie auch den Interessen des Betroffenen genüge getan, wenn diesen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung getragen wird, solange dies notwendig ist. Für diese Sichtweise spricht nicht zuletzt die gesetzliche Systematik, die die Flüchtlingseigenschaft lediglich als Vollzugshin- dernis resp. als Aufschubsgrund nennt. Weiter war sich der Gesetzgeber der Pro- blematik bewusst, wonach des Landes verwiesene Ausländer über keinen aufent- haltsrechtlichen Status mehr verfügen, obwohl sie die Schweiz - aus den Vollzug hindernden Gründen - nicht verlassen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2). 24. Subsumtion 24.1 Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB Der Beschuldigte wird wegen sexueller Nötigung verurteilt. In Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB ist grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen. Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. 24.2 Persönliche Situation des Beschuldigten Die persönliche Situation des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 286 f.) und ist im Grundsatz auch unstrittig. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwick- lungen ist zusammenfassend von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte ist gemäss Leumundsbericht in J.________(Stadt) in Afghanistan geboren und am 14. November 2015 mit seiner Familie, im Alter von 35 Jahren in die Schweiz eingereist (pag. 490 f.). Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptver- handlung brachte er auf Frage, wie alt er sei, vor, dass er dies nicht so genau wis- se. Er wisse aber, dass er im Jahr 1968 geboren sei (pag. 538 Z. 42 ff.). Demge- genüber gab er aber an, am Tag des Vorfalls bzw. am 14. Oktober 2018, seinen 24 37. Geburtstag gefeiert zu haben. Auf Vorhalt, dass diese Berechnung nicht aufge- he, führte er aus, dass er bei der Einreise keinen Pass oder Geburtsschein gehabt habe, man habe dann einfach den D.________ aufgeschrieben. Er bestätigte so- dann am Tag des Vorfalls, als er eigentlich 50 Jahre alt geworden sei, seinen 37. Geburtstag gefeiert zu haben (pag. 539 Z. 18 ff.). Die Kammer stützt sich vor- liegend mangels anderweitiger glaubhafter Angaben auf die amtlichen Akten ab, in welchen der D.________ als Geburtsdatum verzeichnet ist. Gemäss Leumundsbericht ist der Beschuldigte mit seinen Eltern und Geschwistern in J.________(Stadt) aufgewachsen (pag. 490 ff.). Eine Schulbildung hat er wegen des Krieges keine genossen. So hat er weder Lesen noch Schreiben gelernt. In J.________(Stadt) hat er verschiedene handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt. Gemäss den Aussagen im Asylverfahren habe er sich im Jahre 2004/2005 bzw. im Jahre 2009 religiös verheiratet. Nach seinen Angaben im Strafverfahren ist er je- doch seit 2008 verheiratet. Seine Kinder sind elf, zehn, sechs und zwei Jahre alt, das jüngste Kind wurde mithin in der Schweiz geboren. Im Asylverfahren brachten der Beschuldigte und seine Ehefrau als Grund für ihre Flucht vor, im Nachgang an eine Vergewaltigung an einer Hochzeit sei von ihnen verlangt worden, als Wieder- gutmachung die älteste Tochter oder die Ehefrau auszuhändigen. Diese Schilde- rungen wurden als unglaubhaft erachtet und das Asylgesuch wurde abgewiesen. Allerdings wurde der Vollzug der Wegweisung damals als unzumutbar erachtet und der Beschuldigte und seine Ehefrau wurden in der Schweiz vorläufig aufgenom- men. Im Strafverfahren macht der Beschuldigte nunmehr geltend, er sei wegen des Krieges in die Schweiz geflohen (pag. 490). In der Schweiz sei er bislang, ausser einer dreimonatigen Tätigkeit als Helfer in der Landwirtschaft in einer Asylunter- kunft, keiner Arbeit nachgegangen. Seine Ehefrau sei Hausfrau. Die Familie wird seit der Einreise von der Sozialhilfe unterstützt (pag. 490 f.). Der Beschuldigte gab an, dass er Deutschkurse besuche, in welchen er Lesen und Schreiben gelernt habe. Seine Sprachkenntnisse sind jedoch nach wie vor als un- genügend zu bezeichnen, kann er doch auch einfache Fragen auf Deutsch nicht verstehen (pag. 537 Z. 8 ff.). Andere Landessprachen spricht der Beschuldigte nicht. Er ist im Strafregister nicht verzeichnet; einzig eine Übertretungsbusse ist ak- tenkundig (pag. 51 f.). Die Eltern des Beschuldigten leben nach wie vor in Afghanistan. Eine Schwester des Beschuldigten wohnt in Lugano, der Beschuldigte pflegt zu ihr jedoch einzig te- lefonischen Kontakt. Die übrigen Geschwister sind auf der ganzen Welt verteilt (pag. 179 Z. 26 ff.). Wegen ehelichen Differenzen hat der Beschuldigte im Jahr 2020 eine eigene Woh- nung in M.________ (Ort) bezogen (pag. 179 Z. 1 ff.). Zwischenzeitlich wohnt er wieder bei seiner Ehefrau und seinen Kindern in E.________. Die Beziehung habe sich seit Eröffnung des Strafverfahrens geändert, er sei in den Augen der Familie nicht mehr glaubwürdig (pag. 538 Z. 23 f.). Nach seinen Angaben geht es ihm psy- chisch sehr schlecht und er befindet sich deshalb in Behandlung (pag. 536 Z. 34 ff.). Die älteren Kinder besuchen in E.________ die Schule. 25 24.3 Härtefallprüfung Vorab stellt die Kammer fest, dass der Beschuldigte im Jahr 2015 im Alter von 35 Jahren mit seiner Familie in die Schweiz einreiste. Er und seine Familie wurden vorläufig aufgenommen und verfügen über keinen anerkannten Flüchtlingsstatus. Den grössten Teil seines Lebens hat er mithin im Heimatland verbracht. Eine be- sonders geglückte wirtschaftliche, sprachliche oder anderweitige Integration in die Schweiz ist – wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht – nicht erkennbar, so- dass aus diesen Gründen kein Härtefall vorliegt. Näher zu prüfen sind nachfolgend jedoch die Auswirkungen einer Landesverweisung auf das Familienleben sowie all- fällige Vollstreckungshindernisse. Wie ausgeführt ist das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens lediglich dann berührt, wenn eine staatliche Entfer- nungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiä- re Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person be- einträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1, mit weiteren Hinweisen; BGE 144 I 266 E. 3.3, 91 E. 4.2; BGE 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Die Ehefrau des Beschuldigten sowie dessen Kinder sind einzig vorläufig in der Schweiz aufgenommen und verfügen folglich nicht über einen entsprechenden ge- festigten Aufenthaltsanspruch in der Schweiz. Vielmehr ist der Ehefrau unter Vor- behalt der nachfolgenden Erwägungen grundsätzlich zuzumuten, ihr Familienleben andernorts bzw. in ihrem Heimatland zu pflegen. Wie der Beschuldigte ist sie Staatsangehörige von Afghanistan und hat bis im Jahre 2015 – die letzten Jahre gemeinsam mit dem Beschuldigten – in Afghanistan gelebt. Sie ist mithin mit der Sprache und den Gepflogenheiten in ihrer Heimat vertraut. Besondere Gründe – mit Vorbehalt der generellen Situation in Afghanistan – weshalb sie nicht in ihre Heimat zurückkehren könnte, sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat mit seiner Ehefrau vier gemeinsame minderjährige Kinder. Diese teilen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der obhutsberechtigten Eltern. Für Kinder im anpassungsfähigen Alter gilt der Umzug in das Heimatland grundsätzlich als zumutbar. Drei der vier Kinder wurden zudem in Afghanistan ge- boren und sie haben ihre ersten Lebensjahre dort verbracht. Sie dürften, ebenso wie das vierte Kind, die Kultur sowie die Sprache der Heimat von ihren Eltern ver- mittelt erhalten haben, zumal diese nur wenig Deutsch sprechen. Grundsätzlich ist es deshalb denkbar, das Familienleben andernorts bzw. in der Heimat zu pflegen. Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV sind somit nicht berührt, ohne das eingehend geprüft werden müsste, ob die Ehefrau bzw. die Kinder überhaupt über ein entsprechen- des gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen. Am Ergebnis vermöchte nichts zu än- dern, wenn die Ehefrau des Beschuldigten sowie die Kinder (freiwillig) in der Schweiz verbleiben würden. Zur Schwester, welche angeblich im Kanton Tessin lebt, pflegt der Beschuldigte keine echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung (pag. 32). Hierbei handelt es sich zudem auch nicht um die durch Art. 8 EMRK geschützte Kernfamilie. 26 Entsprechend steht das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV vorliegend einer Landesverweisung nicht entgegen. Zu prüfen bleibt, ob die Situation im Heimatland einer Landesverweisung entge- gensteht bzw. einen Härtefall zu begründen vermag. Dem Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 18. Oktober 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Der Beschuldigte machte im vorliegenden Strafverfahren denn auch nicht mehr geltend, er sei wegen den damals geltend gemachten Fluchtgründen in die Schweiz ge- langt, sondern wegen des Krieges in Afghanistan (pag. 490). Entsprechend ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebeverbot auf den Beschuldigten nicht anwendbar. Wie der Bericht weiter festhält, ergeben sich aus den asylrechtlichen Akten keine Anhaltspunkte, dass dem Beschuldigten bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Be- handlung droht. Eine derartige individuelle Bedrohungslage wird denn auch nicht geltend gemacht. Der Bericht führt weiter aus, dass ein Wegweisungsvollzug der- zeit technisch nicht möglich sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es notorisch ist, dass die Lage in Afghanistan derzeit ausserordentlich volatil ist, was sich auch aus den durch die Verteidigung eingereichten Unterlagen ergibt (pag. 501 ff.). Nach dem Abzug der US-Truppen haben die Taliban über weite Teile des Landes die Macht übernommen. In den nächsten Wochen und Monaten dürfte ein Wegweisungsvollzug bereits aus techni- schen Gründen nicht in Betracht kommen. Aufgrund der labilen Lage lässt sich die weitere Entwicklung derzeit nicht prognostisch definitiv entscheiden. Es liegt in der Natur der Sache, dass in zahlreichen Ländern die Verhältnisse in verschiedenen Bereichen nicht jenen der Schweiz entsprechen. Selbst wenn die Verhältnisse in Afghanistan auch mittel- und langfristig nicht einfach sein dürften, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend bestimmen, ob eine Rückführung des Be- schuldigten möglich sein wird. Dem Beschuldigten würde die Rückkehr immerhin dadurch erleichtert, dass seine Eltern, mit welchen er Kontakt pflegt, weiterhin im Heimatland leben (pag. 179 Z. 36 ff.). Entsprechend ist vorliegend eine Landesverweisung auszusprechen. Dabei ist hin- zunehmen, dass der Beschuldigte als ein des Landes verwiesener Ausländer über keinen aufenthaltsrechtlichen Status mehr verfügen wird, obwohl er jedenfalls kurz- fristig die Schweiz nicht verlassen kann. 25. Dauer der Landesverweisung Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Landesverweisung von fünf Jahren (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 291). Diese Dauer er- scheint angemessen. Eine Änderung der Dauer kommt ohnehin nicht in Betracht, 27 da es sich einerseits um die gesetzliche Minimaldauer handelt und andererseits das Urteil wegen der ausschliesslichen Berufung durch den Beschuldigten nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden darf. VII. Verfügungen 26. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) ist eine Landesverweisung für sogenannte «Drittausländer» – damit sind Personen ge- meint, die keinem Mitgliedsstaat des Übereinkommens angehören – im Schenge- ner Informationssystem (SIS) einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung we- gen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in ei- nem anderen Mitgliedsstaat verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 4656/2012 vom 24. September 2015). Die Kammer verweist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 291). Vorliegend sind die Voraus- setzungen zur Ausschreibung der Landesverweisung im SIS erfüllt (Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens [SDÜ] sowie Art. 21 und Art. 24 der Verordnung Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schenge- ner Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]), weshalb diese vorliegend durch das urteilende Gericht anzuordnen ist (Art. 20 der Verordnung über den nati- onalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Verteidigung hat denn auch keine spezifischen Einwände gegen die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS vorgebracht. VIII. Kosten und Entschädigung 27. Verfahrenskosten 27.1 Erste Instanz Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gesamten erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 4'847.70 dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 27.2 Obere Instanz Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 3'000.00 (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]) und sind infolge vollumfänglichen Unterliegens des Beschuldigten diesem zur Be- zahlung aufzuerlegen. 28 28. Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 28.1 Erste Instanz Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechts- anwalt B.________ wurde erstinstanzlich auf CHF 6'547.00 (inklusive Auslagen und MWSt) festgesetzt. Dies ist als angemessen zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 1'527.95 zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 28.2 Obere Instanz Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechts- anwalt B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereich- ten und als angemessen erachteten Honorarnote vom 26. November 2021 (pag. 547 ff.) auf insgesamt CHF 2'421.65 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'421.65 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 585.60, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29. Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilpunkt Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden und keine Entschädigungen zugesprochen. IX. Verfügungen 30. Löschung DNA-Profil und biometrischer erkennungsdienstlicher Daten Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. K.________) wird nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten wird nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienst- licher Daten). 29 X. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Nötigung, begangen am 14. Oktober 2018 in E.________ (Ort), F.________ (Strasse), zum Nachteil von C.________ und in Anwendung der Art. 40, 42, 44, 47, 51, 66a Abs. 1 Bst. h, 189 Abs. 1 StGB, Art. 426 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Die Polizeihaft von 1 Tag wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4'847.70. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00. II. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wurde / wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 28.38 200.00 CHF 5’675.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 403.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’078.90 CHF 468.10 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’547.00 volles Honorar CHF 7’093.75 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 403.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’497.65 CHF 577.30 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 8’074.95 nachforderbarer Betrag CHF 1’527.95 30 Der Kanton Bern hat Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 6'547.00 entschädigt. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 1'527.95 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.75 200.00 CHF 2’150.00 Aufwand Praktikant 0.25 100.00 CHF 25.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 73.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’248.50 CHF 173.15 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’421.65 volles Honorar CHF 2’687.50 Aufwand CHF Praktikant 31.25 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 73.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’792.25 CHF 215.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3’007.25 nachforderbarer Betrag CHF 585.60 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 2'421.65. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 2'421.65 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 585.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 31 III. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a und Art. 432 ff. StPO erkannt: 1. A.________ wird verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Genugtuung von CHF 2'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. Oktober 2018 zu bezahlen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten aus- geschieden und keine Entschädigungen zugesprochen. IV. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) von A.________ im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Art. 20 N‑SIS‑Verordnung). 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. K.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Da- ten). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Straf- und Zivilklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispo- sitiv vorab zur Information; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 32 Bern, 29. November 2021 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 17. März 2022) Der Präsident i.V.: Oberrichter Zuber Die Gerichtsschreiberin: López i.V. Bucher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 33