38 G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 75.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: