A.________ hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'055.45 im Umfang von einem Drittel, ausmachend CHF 685.15, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar ebenfalls im Umfang von einem Drittel, ausmachend CHF 169.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt G.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: